Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich
tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro
jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seíner
Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den
Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz
1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung
von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 31a BGB (Gesetz zur Begrenzung der
Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28. September
2009) |