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§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr |
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(1) |
Der Verein(*) führt den Namen „EBE-Online
e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz
in Ebersberg. |
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(2) |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr. |
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Alle Funktionen innerhalb des
Vereins stehen in gleicher Weise männlichen und weiblichen Bewerbern offen.
§ 2 Vereinszweck |
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(1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung
der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem
Zweck |
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1. |
interessierte Bevölkerungskreise
durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an die neuen Medien
(insbesondere das Internet) heranführen, |
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2. |
hierzu Fortbildungsveranstaltungen
und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben, |
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3. |
mit steuerbegünstigten
Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen. |
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(2) |
In Ausübung des Vereinszwecks kann
der Verein ein InternetZentrum betreiben, das von Vereinsmitgliedern und
Nichtmitgliedern genutzt werden kann. Es soll seinen Besuchern die
Möglichkeit geben, sich mit allen Aspekten des Internets vertraut zu machen,
und zwar durch Schulung, Beratung und Gelegenheit zum selbstständigen
Surfen. |
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(3) |
Der Verein ist überparteilich. |
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§ 3 Gemeinnützigkeit |
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(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung. |
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 Mitglieder |
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(1) |
Der Verein hat folgende Mitglieder: |
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> Ordentliche Mitglieder |
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> Fördernde Mitglieder |
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> Ehrenmitglieder |
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Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die
Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden
sowie nicht-rechtsfähige Vereine oder Personengesellschaften des
Handelsrechts, die die Zwecke des Vereins durch Geldbeiträge oder
Sachleistungen fördern und nicht zu den ordentlichen Mitgliedern zählen.
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben. |
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(2) |
Der Antrag auf Aufnahme in den
Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese
Entscheidung kann für Routinefälle durch Vorstandsbeschluss auf die
Mitgliederverwaltung delegiert werden, die einem Vorstandsmitglied
untersteht. |
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(3) |
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch
den Vorstand verliehen. |
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(4) |
Die Mitgliedschaft endet mit dem
Tod, dem Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. |
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(5) |
Der Austritt ist schriftlich mit
eigenhändiger Unterschrift gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 15.11.
(Posteingang) zu erklären. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall zum
31.12.. Bereits geleistete Beiträge für das jeweilige Mitgliedsjahr werden
nicht zurück erstattet. Fällige Beiträge sind zu leisten.
Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund möglich ist, entscheidet
der Vorstand. |
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§ 5 Mitgliedsbeiträge |
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(1) |
Das Beitragsjahr entspricht dem
Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag, den der Vorstand festsetzt, wird jeweils zu
Jahresbeginn von den Mitgliedern per Lastschrift erhoben. Bei neu
eintretenden Mitgliedern wird der anteilige Jahresbeitrag zum nächsten
Monatsersten per Lastschrift erhoben. |
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(2) |
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit. |
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§ 6 Organe des Vereins |
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(1) |
Organe des Vereins sind der
Vorstand, die Arbeitskreise und die Mitgliederversammlung. |
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§ 7 Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. In den Vorstand können
nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. |
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(2) |
Der Vorstand wird alle zwei Jahre
von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis
zur Neuwahl des nächsten Vorstandes. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Wahlperiode aus, so wählen die
verbliebenen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, die bis zur nächsten
Mitgliederversammlung das Vorstandsamt wahrnimmt. |
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§ 8 Zuständigkeit des
Vorstands |
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(1) |
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben: |
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1. |
Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung, |
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2. |
Einberufung der
Mitgliederversammlung, |
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3. |
Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, |
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4. |
Verwaltung des Vereinsvermögens, |
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5. |
Erstellung des Jahres- und
Kassenberichts, |
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6. |
Beschlussfassung über die Aufnahme
und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, |
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7. |
Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge und des Entgelts für Leistungen des Vereins. |
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(2) |
Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Sinne von § 26 BGB wird der
Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinschaftlich vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500,-
sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. |
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§ 9 Sitzung des Vorstands |
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(1) |
Für die Sitzung des Vorstands sind
die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche
vorher einzuladen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Übertragung des
Stimmrechts ist zulässig mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes
stimmberechtigtes Vorstandsmitglied erteilt werden kann. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
stellvertretenden Vorsitzenden. |
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(2) |
Über die Sitzung des Vorstands ist
vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten. |
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(3) |
Beschlüsse des Vorstandes können
auch außerhalb von Sitzungen in jeder Weise, insbesondere fernmündlich, per
E-Mail oder schriftlich gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll
aufzunehmen. |
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§ 10 Kassenführung |
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(1) |
Die zur Erreichung des Vereinszwecks
notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht. |
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(2) |
Der Schatzmeister hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder – bei dessen
Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. |
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(3) |
Die Jahresrechnung ist von zwei
Kassenprüfern zu prüfen, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden. Sie ist
der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. |
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§ 11 Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig: |
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1. |
Entgegennahme der Berichte des
Vorstands, |
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2. |
Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, |
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3. |
Beschlussfassung über die
Geschäftsordnung für den Vorstand |
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4. |
Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung und über die Auflösung des Vereins. |
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(2) |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt
wird. |
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(3) |
Jede Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an alle Mitglieder
einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Gleichzeitig
ist die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins
(http://www.ebe-online.de) bekannt zu geben. Informatorisch wird der Termin
der Mitgliederversammlung auch im Lokalteil für den Landkreis Ebersberg der
Süddeutschen Zeitung und des Münchener Merkurs kurz vor der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Einladung und Durchführung der
Mitgliederversammlung muss außerhalb der bayerischen Schulferien erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr bis zum 31.05.
stattfinden. |
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(4) |
Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. |
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§ 12 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. |
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(2) |
Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. |
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(3) |
In der Mitgliederversammlung ist
jedes ordentliche Mitglied, jedes Fördermitglied sowie jedes Ehrenmitglied
stimmberechtigt. |
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1. |
Bei Einzelmitgliedschaften ist nur
das Mitglied stimmberechtigt; eine Übertragung des Stimmrechts ist
ausgeschlossen. |
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2. |
Bei Familienmitgliedschaften ist in
der Regel das Hauptmitglied stimmberechtigt; eine Übertragung auf eine
andere Person innerhalb der Familienmitgliedschaft ist zulässig. |
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3. |
Bei juristischen Personen gilt die
jeweils für dieses Mitglied gesetzlich geltende Vertretungsregelung. |
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4. |
Eine Kumulierung von mehr als einer
Stimme für eine juristische Person auf eine natürliche Person ist nicht
zulässig. |
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(4) |
Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die beschlossene Satzung ist innerhalb
eines Monats nach der Mitgliederversammlung in elektronischer Form der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. |
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(5) |
Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt. |
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(6) |
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungs-ergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb
eines Monats nach der Mitglieder-versammlung in elektronischer Form allen
Mitgliedern zugänglich zu machen. |
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§ 13 Arbeitskreise |
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1. |
Die internen Aktivitäten des Vereins
sind in Arbeitskreisen gegliedert. Unter der Führung des Arbeitskreisleiters
bearbeiten die Arbeitskreise ihr Aufgabengebiet selbstständig und
eigenverantwortlich im Rahmen der Vorgaben des Vorstands hinsichtlich Budget
und Vereinspolitik. |
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2. |
Arbeitskreisleiter werden vom
Vorstand bestimmt. |
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3. |
Alle Arbeitskreisleiter nehmen an
den Vorstandssitzungen teil. Arbeitskreisleiter, die nicht gleichzeitig
Vorstandsmitglieder sind, haben kein Stimmrecht. |
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§ 14 Auflösung |
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(1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. |
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(2) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Landkreis Ebersberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. |
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| Ebersberg, 26.04.06 |
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