Satzung


 

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Satzung
Vorstand
Arbeitskreise
Mitgliederversammlungen

Satzung des Vereins - mit den Änderungen, die am 26.04.06 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)

Der Verein(*) führt den Namen „EBE-Online e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Ebersberg.

 

(2)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(*) Alle Funktionen innerhalb des Vereins stehen in gleicher Weise männlichen und weiblichen Bewerbern offen.

§ 2  Vereinszweck

 

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck

 

 

 

1.

interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an die neuen Medien (insbesondere das Internet) heranführen,

 

 

 

2.

hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,

 

 

 

3.

mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

 

 

(2)

In Ausübung des Vereinszwecks kann der Verein ein InternetZentrum betreiben, das von Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern genutzt werden kann. Es soll seinen Besuchern die Möglichkeit geben, sich mit allen Aspekten des Internets vertraut zu machen, und zwar durch Schulung, Beratung und Gelegenheit zum selbstständigen Surfen.

 

(3)

Der Verein ist überparteilich.

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung.

 

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

 

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Mitglieder

(1)

Der Verein hat folgende Mitglieder:

>  Ordentliche Mitglieder

>  Fördernde Mitglieder

>  Ehrenmitglieder

 

 

 

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie nicht-rechtsfähige Vereine oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die Zwecke des Vereins durch Geldbeiträge oder Sachleistungen fördern und nicht zu den ordentlichen Mitgliedern zählen.

Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

(2)

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung kann für Routinefälle durch Vorstandsbeschluss auf die Mitgliederverwaltung delegiert werden, die einem Vorstandsmitglied untersteht.

 

(3)

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen.

(4)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(5)

Der Austritt ist schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 15.11. (Posteingang) zu erklären. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall zum 31.12.. Bereits geleistete Beiträge für das jeweilige Mitgliedsjahr werden nicht zurück erstattet. Fällige Beiträge sind zu leisten.

Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund möglich ist, entscheidet der Vorstand.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

 

(1)

Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag, den der Vorstand festsetzt, wird jeweils zu Jahresbeginn von den Mitgliedern per Lastschrift erhoben. Bei neu eintretenden Mitgliedern wird der anteilige Jahresbeitrag zum nächsten Monatsersten per Lastschrift erhoben.

 

(2)

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6  Organe des Vereins

(1)

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Arbeitskreise und die Mitgliederversammlung.

§ 7  Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(2)

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Wahlperiode aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Vorstandsamt wahrnimmt.

§ 8  Zuständigkeit des Vorstands

(1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung,

2.

Einberufung der Mitgliederversammlung,

3.

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4.

Verwaltung des Vereinsvermögens,

5.

Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6.

Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

7.

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Entgelts für Leistungen des Vereins.

(2)

 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Sinne von § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9  Sitzung des Vorstands

(1)

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied erteilt werden kann. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3)

Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen in jeder Weise, insbesondere fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 10  Kassenführung

(1)

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2)

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11  Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.

Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

2.

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

3.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand

4.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3)

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an alle Mitglieder einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins (http://www.ebe-online.de) bekannt zu geben. Informatorisch wird der Termin der Mitgliederversammlung auch im Lokalteil für den Landkreis Ebersberg der Süddeutschen Zeitung und des Münchener Merkurs kurz vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung muss außerhalb der bayerischen Schulferien erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr bis zum 31.05. stattfinden.

(4)

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3)

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied, jedes Fördermitglied sowie jedes Ehrenmitglied stimmberechtigt.

1.

Bei Einzelmitgliedschaften ist nur das Mitglied stimmberechtigt; eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

2.

Bei Familienmitgliedschaften ist in der Regel das Hauptmitglied stimmberechtigt; eine Übertragung auf eine andere Person innerhalb der Familienmitgliedschaft ist zulässig.

3.

Bei juristischen Personen gilt die jeweils für dieses Mitglied gesetzlich geltende Vertretungsregelung.

4.

Eine Kumulierung von mehr als einer Stimme für eine juristische Person auf eine natürliche Person ist nicht zulässig.

(4)

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die beschlossene Satzung ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung in elektronischer Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5)

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6)

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungs-ergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach der Mitglieder-versammlung in elektronischer Form allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 13  Arbeitskreise

1.

Die internen Aktivitäten des Vereins sind in Arbeitskreisen gegliedert. Unter der Führung des Arbeitskreisleiters bearbeiten die Arbeitskreise ihr Aufgabengebiet selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Vorgaben des Vorstands hinsichtlich Budget und Vereinspolitik.

2.

Arbeitskreisleiter werden vom Vorstand bestimmt.

3.

Alle Arbeitskreisleiter nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Arbeitskreisleiter, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, haben kein Stimmrecht.

§ 14  Auflösung

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ebersberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Ebersberg, 26.04.06
 

gez. Daniel Weber

 Vorsitzender

 

gez. Michael Bässgen

Stellvertretender  Vorsitzender

 

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